Beglaubigung von Urkunden im Ausland

Um in Finnland zu verwendet werden zu können, müssen von ausländischen Behörden ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen im Ursprungsland beglaubigt werden.

Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens: Apostille

Urkunden aus Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 werden mittels der sogenannten Apostille beglaubigt. Informationen zur Apostille und zu den ausstellenden Behörden finden Sie hier: http://www.hcch.net/(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).

Ab dem 16. Februar 2019 gilt innerhalb der EU eine Verordnung(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.), nach welcher bestimmte allgemeine Dokumente, die von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, ohne Apostille zu genehmigen sind. 

Urkunden aus anderen Ländern: Legalisation

Stammt die Urkunde aus einem Land, das nicht zu den Mitgliedern des Haager Übereinkommens zählt, muss sie in der folgenden Weise legalisiert werden:

  1. Das Außenministerium des Ursprungslandes beglaubigt die Ausstellung der Urkunde durch die korrekte Behörde.
  2. Die finnische Auslandsvertretung im Ursprungsland beglaubigt die Echtheit der Urkunde durch Anfügung einer Bescheinigung über das Legalisationsrecht der betreffenden Stelle des Außenministeriums.

Grundsätzlich kann die finnische Vertretung in dem betreffenden Land ein Dokument oder eine Bescheinigung legalisieren, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Amtsbezirks der Vertretung ausgestellt wurde.

Für die in den nordischen Ländern ausgestellten Dokumente ist keine Legalisierung erforderlich.