Meldung eines Todesfalls an das Bevölkerungsdatensystem
Im Falle der Rückführung des/der Verstorbenen wird die Sterbeurkunde nach Eintreffen des Sargs bzw. der Urne in Finnland von einem finnischen Gerichtsmediziner ausgestellt.
Andernfalls ist es Aufgabe der Hinterbliebenen, das Todesdatum in das finnische Bevölkerungsdatensystem eintragen zu lassen. Der Tod eines/einer finnischen Staatsangehörigen im Ausland ist bei der Registerbehörde(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) in Finnland oder gegebenenfalls bei der finnischen Auslandsvertretung zu melden (persönlich oder per Post).
Dem Formular ist die von Amts wegen durch Apostille bzw. Legalisation beglaubigte Sterbeurkunde im Original oder als von der Auslandsvertretung Finnlands beglaubigte Kopie beizulegen. Falls das Dokument in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache ausgestellt wurde, ist eine offizielle Übersetzung in eine dieser drei Sprachen anzufertigen. Falls diese Übersetzung im Ausland angefertigt wird, muss auch sie legalisiert/apostilliert werden. Für Übersetzungen in Finnland anerkannter Übersetzer/innen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Für eine Sterbeurkunde einer Behörde eines EU-Staates ist keine Apostille erforderlich, und wenn ein mehrsprachiges Standardformular(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) beigefügt werden kann, braucht die Urkunde auch nicht übersetzt werden.
Die Kosten für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung der Sterbeurkunde sind von den Hinterbliebenen zu tragen