Mitteilung des finnischen Justizministeriums vom 12.02.2019:

Die Verordnung über die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU ist am 16. Februar 2019 in Kraft getreten. Mit dieser Erneuerung werden der bürokratische Aufwand und die Kosten z.B. bei der Anerkennung von Dokumenten in Verbindung mit Eheschließungen und Geburten verringert.

Die Erneuerung bedeutet, dass die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr eine Apostille für bestimmte öffentliche Urkunden verlangen, wenn diese von Behörden eines anderen EU-Mitgliedsstaates ausgestellt wurden. Mit einer Apostille wird die Echtheit eines Dokuments bestätigt.

Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden der EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden und mit denen u.a. Geburt, Tod, Name, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Elternschaft, Adoption, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit bestätigt werden. Zum Anwendungsbereich der Verordnung gehören auch Bestätigungen einer Vorstrafenfreiheit. Auch für Urkunden, die vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt wurden, wird keine Apostille mehr benötigt.

Die Mitgliedsstaaten führen außerdem mehrsprachige Standardformulare ein, die den Bedarf an Übersetzungen verringern. In Finnland fügt der Magistrat auf Wunsch das Standardformular dem Auszug aus dem Bevölkerungsregister bei. Auch dem Auszug aus dem Strafregister kann auf Wunsch das mehrsprachige Standardformular beigefügt werden.

In jedem Mitgliedsstaat der EU gibt es ein Zentralamt, das bei Bedarf einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber die Echtheit einer Urkunde bestätigen kann. Hierfür zuständiges Zentralamt in Finnland ist das Zentrale Bevölkerungsregister (Väestörekisterikeskus).

​​​​​​​