Reisepass oder Personalausweis für Minderjährige
Ein Kind kann nicht in den Reisepass oder Personalausweis der Eltern eingetragen werden. Das Kind muss bei der Beantragung seines Reisepasses oder Personalausweises persönlich anwesend sein.
Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Minderjährige benötigen für die Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises in der Regel die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten des Kindes ist erforderlich. Falls die Einwilligungserklärung in schriftlicher Form vorgelegt wird, müssen folgende Einzelheiten aus ihr hervorgehen:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum des Kindes, auf das sich die Einwilligung bezieht
- Vollständiger Name, Geburtsdatum, Kontaktinformationen und Unterschrift der einwilligenden Person
- Die Einwilligung muss in einer Sprache verfasst werden, die in der Passbehörde verstanden wird (z.B. finnisch, schwedisch, englisch).
- Eventuelle Einschränkungen der Gültigkeitsdauer oder des geografischen Geltungsbereichs sind in der Einwilligung anzugeben.
Antragsteller unter 15 Jahren müssen von mindestens einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Minderjährige ab 15 Jahren können auch ohne ihre Erziehungsberechtigten einen Passantrag stellen, falls sie eine schriftliche Bestätigung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigen mitbringen, und sowohl ihre Identität als auch die Echtheit der Bestätigung sicher festgestellt werden kann.
Nach Kapitel 2 § 11 des finnischen Passgesetzes [Passilaki]: Verweigert die sorgeberechtigte Person ihre Zustimmung, kann einem Minderjährigen jedoch ein Reisepass ausgestellt werden, wenn dessen Nichtausstellung eindeutig gegen das Wohl des Kindes verstoßen würde und wenn es offenkundig ist, dass das Kind nicht entgegen der Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten anderweitig als vorübergehend in einen anderen Staat gebracht wird. Zweck dieser Bestimmung ist eine Situation zu verhindern, in der eine sorgeberechtigte Person ihre Zustimmung mit der alleinigen Absicht verweigert, der anderen sorgeberechtigten Person oder dem Kind Schaden zuzufügen.
Nach Kapitel 2 § 16 des finnischen Personalausweisgesetzes [Henkilökorttilaki]: Verweigert die andere sorgeberechtigte Person des Kindes die Ausstellung des Personalausweises, wird der Personalausweis abgelehnt.
Bei der finnischen Auslandsvertretung kann ein ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten auszustellender Personalausweis einer minderjährigen Person ohne Reiseberechtigung nicht beantragt werden (Personalausweisgesetz § 2 und § 9 Abs. 2), sondern dieser ist nur von der finnischen Polizei ausstellbar.