Saisonarbeitsvisum

Um in Finnland arbeiten zu können, benötigen Sie normalerweise eine Aufenthaltserlaubnis. Für eine saisonale Beschäftigung benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis, sondern ein Visum.

Das neue Gesetz auf der Grundlage der EU-Saisonarbeiter-Richtlinie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Saisonarbeit in Finnland. Saisonarbeit bezieht sich auf Arbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus, die zu bestimmten Jahreszeiten geleistet wird. Saisonarbeit umfasst zum Beispiel Forstwirtschaft, Pflanzenbau und Festivalarbeit. Saisonarbeit ist mit einem Schengen-Visum für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erlaubt. Die Sektoren, für die das Saisonarbeitsgesetz gelten, sind in der Regierungsverordnung (966/2017) festgelegt.

Für die Bearbeitung des Antrags auf ein saisonales Arbeitsvisum werden die üblichen Bearbeitungszeiten nach dem Visakodex eingehalten. Eine saisonale Arbeitserlaubnis wird erteilt, um für einen oder mehrere benannte Arbeitgeber gleichzeitig zu arbeiten. Das Saisonarbeitsvisum enthält die Zusatzinformation „Kausityö", und seine Gültigkeit beginnt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Hinweise zur Beantragung eines Visums finden Sie unter "Wo und wie Sie ein Visum beantragen". Bitte beachten Sie, dass ein Visum für Saisonarbeit nur in finnischen Vertretungen beantragt werden kann.

Auf der finlandvisa.fi-Website finden Sie Hinweise für die erforderlichen Unterlagen und Anlagen zur Beantragung eines Saisonarbeitsvisums. Sie können alle Unterlagenanforderungen prüfen, ohne sich auf der Website finlandvisa.fi anzumelden.

Zusicherung des Arbeitgebers (PDF, auf Englisch)

Die Zusicherung des Arbeitgebers ist eine der erforderlichen Anlagen zur Beantragung eines Saisonarbeitsvisums. Der Arbeitgeber muss das Formular auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausfüllen.

Das Saisongesetz gilt auch für das Sammeln von Waldbeeren ab der Erntesaison 2025. Die Änderung der bisherigen Praxis setzt voraus, dass sich der Sammler von Naturbeeren in einem Arbeitsverhältnis mit dem einladenden Unternehmen in Finnland befindet und dass die sonstigen Bedingungen der Arbeitserlaubnis für Saisonarbeit erfüllt sind. Visumpflichtige Sammler von Naturbeeren können in den Vertretungen ein Saisonarbeitsvisum für einen kurzzeitigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen zum Sammeln von Naturbeeren beantragen. Für einen längeren Aufenthalt zum Sammeln von Naturbeeren ist eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit zu beantragen.

Für ein Saisonarbeitsvisum in Finnland wird bei der finnischen Vertretung ein Visum beantragt, es kann nicht bei einer Vertretung eines anderen Schengen-Landes beantragt werden. Das Visum ist nur für Saisonarbeit in Finnland bestimmt. Das Visum kann höchstens für 90 Tage gewährt werden.

Wenn die Saisonarbeit länger als 90 Tage dauert, beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit bei der finnischen Einwanderungsbehörde.

Handelt es sich bei der Arbeit nicht um eine Saisonarbeit nach dem Saisonarbeitsgesetz oder die Saisonarbeit dauert länger als neun Monate, beantragen Sie für die Arbeit einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer (TTOL).