Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit eines Kindes
Ein Kind hat die finnische Staatsangehörigkeit, wenn bei Geburt des Kindes
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die Mutter finnische Staatsbürgerin ist oder
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der Vater finnischer Staatsbürger und die Mutter eine Ausländerin ist und die Eltern miteinander verheiratet sind.
Nicht ehelich geborenes Kind
Wird ein Kind außerhalb einer Ehe geboren und ist nur der Vater bei Geburt des Kindes finnischer Staatsbürger, muss die Vaterschaft nach dem Recht des Wohnstaats des Kindes anerkannt werden. Danach kann dem Kind die finnische Staatsangehörigkeit durch Anzeige (auf Englisch) (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)erteilt werden.
Sie können die Anzeige bei der Einwanderungsbehörde(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) in Finnland oder bei einer finnischen Vertretung/einem Honorarkonsulat einreichen. Nur ein gesetzlicher Elternteil oder Vormund des Kindes darf eine Anzeige einreichen. Das Einreichen der Anzeige hat persönlich zu erfolgen. Sowohl der Elternteil/Vormund als auch das Kind müssen bei Einreichung der Anzeige persönlich anwesend sein.
Denken Sie auch daran, die Geburt des Kindes bei der finnischen Registerbehörde(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)anzumelden.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige oder Antrag
Die Staatsbürgerschaft wird auf Grundlage einer entsprechenden Anzeige oder eines Antrags von der finnischen Einwanderungsbehörde verliehen. Außerhalb Finnlands lebende Personen können in finnischen Vertretungen und Honorarkonsulaten Anzeigen für Kinder oder Adoptivkinder, zur Wiedererlangung der finnischen Staatsbürgerschaft oder aber einen Antrag auf Entbindung von der finnischen Staatsbürgerschaft einreichen.
Das Einreichen entsprechender Anzeigen und Anträge hat ausschließlich persönlich zu erfolgen. Die Einwanderungsbehörde kann Ihr Anliegen erst nach Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr behandeln.
Detailliertere Informationen zum Thema Staatsbürgerschaft, den rechtlichen Grundlagen, der Bearbeitungsgebühr und den Formularen, finden Sie auf der Homepage der Einwanderungsbehörde (auf Englisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).
Behalten der finnischen Staatsbürgerschaft nach dem 22. Lebensjahr
Wenn Sie neben der finnischen eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, können Sie die finnische Staatsbürgerschaft mit Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren. Die finnische Einwanderungsbehörde (finn. Maahanmuuttovirasto) wird Sie über das Risiko des Verlusts Ihrer finnischen Staatsbürgerschaft informieren, vorausgesetzt, dass Ihre Adressdaten im Bevölkerungsdatensystem auf dem neuesten Stand sind(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.). Die Beibehaltung der finnischen Staatsbürgerschaft ist auf der Grundlage von ausreichenden Kontakten zu Finnland möglich.
Lesen Sie bitte die Anweisungen dazu auf der Website von Digital and Population Data Agency(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (finn. Digi- ja väestötietovirasto, im Folgenden „DVV“). Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Einwanderungsbehörde (auf Englisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.).
Formular: Antrag auf die Beibehaltung der finnischen Staatsbürgerschaft (in englischer Sprache)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.).
Das Antragsformular auf der Website der DVV können Sie ohne starke Authentifizierung ausfüllen und an DVV absenden.
Die finnische Auslandsvertretung kann Ihren Antrag auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft der DVV übermitteln. Die Übermittlung des Antrags ist eine kostenfreie Dienstleistung.
Mehrfachstaatsbürgerschaft
Verfügen Sie über mehrere Staatsbürgerschaften, so haben Sie sich selbst über Ihre Rechte und Pflichte in Ihrem anderen Heimatland zu informieren. Finnische Vertretungen im Ausland können Ihnen ausschließlich in Angelegenheiten der finnischen Staatsbürgerschaft weiterhelfen.
Halten Sie sich als Inhaber mehrerer Staatsbürgerschaften in Ihrem anderen Heimatland auf, so werden Sie nach dessen Gesetzen als Staatsbürgerin oder Staatsbürger dieses Landes behandelt. In derartigen Fällen sind die Möglichkeiten des finnischen Außenministeriums, konsularische Hilfe anzubieten, beschränkt.