Meldung einer Eheschließung an das Bevölkerungsdatensystem
Falls Sie finnische/r Staatsbürger/in sind und im Ausland heiraten, müssen Sie die Eheschließung an das finnische Bevölkerungsdatensystem melden.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei den Behörden des jeweiligen Landes, welche Papiere für die Eheschließung erforderlich sind. Ein finnisches Ehefähigkeitszeugnis können Sie bei der Agentur (Digital and Population Data Agency (auf Englisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) Ihres letzten finnischen Wohnorts in mehrsprachiger Ausführung bestellen. Für die Verwendung im Ausland muss das Dokument amtlich beglaubigt (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)werden.
Einige im Ausland tätige Pfaffer/innen der evangelisch-lutherischen Kirche Finnlands haben das Recht, die Eheschließung vorzunehmen. Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Kirchenverbandes (auf Finnisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).
Die Eheschließung in der finnischen Botschaft ist nicht möglich.
Mitteilung an die Agentur für Digitalisierung und Einwohnermeldedaten
Die Meldung der im Ausland erfolgten Eheschließung eines/einer finnischen Staatsangehörigen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist an die zuständige finnische Registerbehörde zu senden. Alternativ kann sie auch der finnischen Auslandsvertretung zugestellt und von dieser an die Registerbehörde weitergeleitet werden.
Legen Sie Ihrem Schreiben die Eheurkunde im Original oder als von der Auslandsvertretung beglaubigte Kopie bei. Die Urkunde muss durch Legalisation bzw. Apostillierung beglaubigt sein. Falls sie in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache ausgestellt wurde, ist eine offizielle Übersetzung in eine dieser drei Sprachen anzufertigen. Falls diese Übersetzung im Ausland angefertigt wird, muss auch sie legalisiert/apostilliert werden. Für Übersetzungen in Finnland anerkannter Übersetzer/innen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Für eine Eheurkunde einer Behörde eines EU-Staates ist keine Apostille erforderlich, und wenn ein mehrsprachiges Standardformular beigefügt werden kann, braucht die Urkunde auch nicht übersetzt werden.