Familienangehörige der EU-Bürger(innen), die unter die EU-Freizügigkeitsrichtlinie fallen

Im Sinne der EU-Freizügigkeitsrichtlinie(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger eines EU-Bürgers“

  1. den Ehegatten
  2. den Lebenspartner, mit dem der EU-Bürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind
  3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des EU-Bürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe 2), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird
  4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des EU-Bürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe 2), denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

Familienangehörige von EU-Bürgern, die unter die EU-Freizügigkeitsrichtlinie fallen, können ihren Antrag nicht nur beim Servicezentrum, sondern auch bei der finnischen Auslandsvertretung einreichen. Es wird keine Visumgebühr erhoben.

Auf der Website finlandvisa.fi finden Sie ausführlichere länderspezifische Anweisungen zu den Dokumentenanforderungen für einen Visumantrag für Familienangehörige von EU-Bürger(inne)n, wenn sie unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.). Sie können alle Dokumentenanforderungen prüfen, ohne sich auf der Website finlandvisa.fi anzumelden.