Meldung einer Ehescheidung an das Bevölkerungsdatensystem

Falls Sie finnische/r Staatsbürger/in sind und sich im Ausland scheiden lassen, sind Sie verpflichtet, dies an das finnische Bevölkerungsdatensystem zu melden.

In der Regel werden alle in anderen Ländern erlassenen Scheidungsbeschlüsse in Finnland ohne gesonderte Bestätigung anerkannt. Bei Bedarf kann das Amtsgericht Helsinki (Helsingin käräjäoikeus(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)) auf Antrag feststellen, ob die im Ausland vollzogene Scheidung in Finnland rechtskräftig ist.

Ehescheidungen innerhalb der EU

Ehescheidungen, die ab dem 1.3.2001 innerhalb der EU ausgesprochen wurden, haben in Finnland automatisch Rechtskraft, sofern der Scheidungsurkunde eine den EU-Bestimmungen gemäße Bescheinigung beigefügt wurde. Die Bescheinigung ist bei der Behörde erhältlich, von der die Ehe geschieden wurde, und braucht nicht übersetzt zu werden.

Ehescheidungen in anderen Ländern

Scheidungsbeschlüsse aus anderen Ländern müssen als Original oder amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Auch der Beschluss selbst muss in sachgerechter Form beglaubigt sein. Außerdem muss eine Übersetzung des Beschlusses ins Finnische, Schwedische oder Englische beigefügt werden. Falls diese Übersetzung im Ausland angefertigt wird, muss sie durch Legalisation bzw. Apostillierung beglaubigt werden. Für Übersetzungen in Finnland anerkannter Übersetzer/innen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.

Wohin ist der Beschluss zu senden?

Scheidungsbeschlüsse können zwecks Übersendung nach Finnland bei einer Auslandsvertretung eingereicht oder auch direkt nach Finnland gesendet werden, wahlweise an die Agentur für Digitalisierung und Einwohnermeldedaten(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Adresse: Digi- ja väestötietovirasto, PL 1003, 00531 HELSINKI, Finnland) oder an die Registerbehörde des letzten Wohnorts in Finnland.