Visum und Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds eines finnischen Staatsangehörigen

Gemäß Abschnitt 37 des Ausländergesetzes (Ulkomaalaislaki 37 §) sind ausländische Familienangehörige eines finnischen Staatsangehörigen:

  • Ehepartner eines finnischen Staatsangehörigen

  • Eine Person in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem finnischen Staatsangehörigen

  • Ein unverheiratetes Kind unter 18 Jahren, dessen Vormund oder der Ehepartner des Vormunds in Finnland lebt

  • Wenn die in Finnland lebende Person minderjährig ist, ist ihr Vormund das Familienmitglied

Personen, die in einer eheähnlichen Beziehung leben und im gleichen Haushalt leben, sind unabhängig von ihrem Geschlecht einem verheirateten Paar vergleichbar, sofern sie mindestens zwei Jahre zusammen gelebt haben.

Die Zweijahrespflicht gilt nicht, wenn die Personen ein Kind in gemeinsamer Obhut haben oder wenn andere gewichtige Gründe vorliegen.

Reisen eines im Ausland geborenen Kindes eines finnischen Staatsangehörigen nach Finnland

Einem im Ausland geborenen Kind eines finnischen Staatsangehörigen oder einem Kind, das über seinen Elternteil Anspruch auf die finnische Staatsangehörigkeit hat, kann kein Visum erteilt werden. Ein Visum ist eine Einreisegenehmigung, die von ausländischen Personen verlangt wird; es kann nicht an finnische Staatsangehörige oder Personen erteilt werden, die Anspruch auf die finnische Staatsangehörigkeit haben. Ein Visum kann grundsätzlich auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Einholung der erforderlichen Unterlagen im Geburtsstaat des Kindes Zeit in Anspruch nimmt.

Ein im Ausland geborenes Kind eines finnischen Staatsangehörigen oder ein Kind, das über seinen Elternteil Anspruch auf die finnische Staatsangehörigkeit hat, benötigt einen finnischen Pass, um nach Finnland zu reisen.

Um einen Reisepass zu beantragen, muss das Kind die finnische Staatsangehörigkeit besitzen und die Staatsangehörigkeit im finnischen Personenstandsregister eingetragen sein. Nach dem Gesetz muss ein finnischer Staatsangehöriger Änderungen seiner familiären Verhältnisse – wie etwa ein im Ausland geborenes Kind – der Digital-und Bevölkerungsdatenamt DVV (auf Englisch) melden. Bitte beachten Sie, dass für die Registrierung der Staatsangehörigkeit eines Kindes die Beantragung der finnischen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erforderlich sein kann. Weitere Informationen auf der Website der Einwanderungsbehörde (auf Englisch).

Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds mit Visumpflicht

Wenn Sie ein Familienmitglied eines finnischen Staatsangehörigen sind und für mehr als drei Monate nach Finnland reisen möchten, befolgen Sie bitte die Anweisungen:

  • Beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor dem Umzug bei einer finnischen Vertretung entweder in Ihrem Heimatland oder in dem Land, in dem Sie Ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben. Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss immer persönlich eingereicht werden. Weitere Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf der Website der finnischen Einwanderungsbehörde (auf Englisch).

Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds mit Befreiung von der Visumpflicht

Wenn Sie kein Visum nach Finnland benötigen, können Sie sich bis zu 90 Tage lang in Finnland aufhalten.

Wenn Sie ein Familienmitglied eines finnischen Staatsangehörigen sind und einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Finnland planen, können Sie im Voraus eine Aufenthaltserlaubnis bei der finnischen Vertretung beantragen.

Sie können auch bei der finnischen Einwanderungsbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der finnischen Einwanderungsbehörde (auf Englisch).