Visum und Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds eines finnischen Staatsangehörigen

Gemäß Abschnitt 37 des Ausländergesetzes (Ulkomaalaislaki 37 §) sind ausländische Familienangehörige eines finnischen Staatsangehörigen:

  • Ehepartner eines finnischen Staatsangehörigen

  • Eine Person in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem finnischen Staatsangehörigen

  • Ein unverheiratetes Kind unter 18 Jahren, dessen Vormund oder der Ehepartner des Vormunds in Finnland lebt

  • Wenn die in Finnland lebende Person minderjährig ist, ist ihr Vormund das Familienmitglied

Personen, die in einer eheähnlichen Beziehung leben und im gleichen Haushalt leben, sind unabhängig von ihrem Geschlecht einem verheirateten Paar vergleichbar, sofern sie mindestens zwei Jahre zusammen gelebt haben.

Die Zweijahrespflicht gilt nicht, wenn die Personen ein Kind in gemeinsamer Obhut haben oder wenn andere gewichtige Gründe vorliegen.

Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds mit Visumpflicht

Wenn Sie ein Familienmitglied eines finnischen Staatsangehörigen sind und für mehr als drei Monate nach Finnland reisen möchten, befolgen Sie bitte die Anweisungen:

Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds mit Befreiung von der Visumpflicht

Wenn Sie kein Visum nach Finnland benötigen, können Sie sich bis zu 90 Tage lang in Finnland aufhalten.

Wenn Sie ein Familienmitglied eines finnischen Staatsangehörigen sind und einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Finnland planen, können Sie im Voraus eine Aufenthaltserlaubnis bei der finnischen Vertretung beantragen.

Sie können auch bei der finnischen Einwanderungsbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der finnischen Einwanderungsbehörde (auf Englisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).