Meldung der Geburt eines Kindes an das Bevölkerungsregister
Die Geburtsurkunde im Original muss durch Legalisation bzw. eine Apostille(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) beglaubigt sein, und falls sie in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache ausgestellt wurde, ist eine offizielle Übersetzung in einer dieser Sprachen anzufertigen.
Falls diese Übersetzung im Ausland angefertigt wurde, muss auch sie legalisiert werden. Für Übersetzungen durch offizielle Übersetzer/innen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) in Finnland ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Für eine Geburtsurkunde, die von einer Behörde in einem EU-Staats ausgestellt wurde, ist keine Apostille erforderlich, und wenn ein mehrsprachiges Standardformular (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) beigefügt werden kann, braucht die Urkunde auch nicht übersetzt werden.
Ab dem 16. Februar 2019 gilt innerhalb der EU eine Verordnung(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster), nach der bestimmte allgemeine Dokumente,(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) die von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, ohne Apostille zu genehmigen sind.