Meldung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft an das Bevölkerungsdatensystem
Falls Sie finnische/r Staatsbürger/in sind und im Ausland Ihre Partnerschaft registrieren lassen, müssen Sie dies auch an das finnische Bevölkerungsdatensystem melden.
Die Meldung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (pdf, auf Englisch)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist an die Agentur für Digitalisierung und Einwohnermeldedaten(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) Ihres letzten finnischen Wohnorts zu senden. Alternativ kann sie auch der finnischen Auslandsvertretung zugestellt und von dieser an die Registerbehörde weitergeleitet werden.
Legen Sie Ihrem Schreiben die Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder als von der Auslandsvertretung beglaubigte Kopie bei. Die Urkunde muss durch Legalisation bzw. Apostillierung beglaubigt sein. Falls sie in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache ausgestellt wurde, ist eine offizielle Übersetzung in eine dieser drei Sprachen anzufertigen. Falls diese Übersetzung im Ausland angefertigt wird, muss auch sie legalisiert/apostilliert werden. Für Übersetzungen in Finnland anerkannter Übersetzer/innen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Registrierung einer in der Schweiz eingetragenen Partnerschaft
Wenn eine Lebenspartnerschaft im Ausland eingetragen wird, muss sie dem Bevölkerungsregister(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Digital and Population Data Services Agency, DVV) gemeldet werden, damit die Partnerschaft im Melderegister eingetragen werden kann.
Für die Anmeldung zum Register benötigen Sie:
- Das Formular «Anmeldung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland»(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)
- Eine von einer ausländischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der Partnerschaft im Original, die eine Legalisierung mit Apostille enthalten muss.
- Kopien der Ausweisdokumente (ID-Karte oder Reisepass) beider Lebenspartner.
Wenn die Dokumente auf einer anderen Sprache als Finnisch, Schwedisch oder Englisch sind, müssten sie in eine dieser Sprachen übersetzt werden. Wenn die Übersetzungen im Ausland gemacht wird, müssen sie auch legalisiert werden. Wenn die Übersetzungen von einem in Finnland auktorisierten Übersetzer.(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) gemacht werden, brauchen diese keine Legalisierung.
Die Dokumente können direkt an das Bevölkerungsregister DVV(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) oder an die Botschaft übermittelt werden. Wenn Sie die Dokumente an die Botschaft übermitteln, überweisen Sie bitte unter Angabe Ihres Namens gemäss Gebührenliste (Notariatsdienste; Übermittlung einer Bevölkerungsdatenmeldung an den Digital- und Bevölkerungsdatendienst) auf das Botschaftskonto für die Übermittlung von Bevölkerungsdaten an das Bevölkerungsregister. Bitte fügen Sie auch einen frankierten Rückumschlag bei, wenn Sie möchten, dass wir die Originaldokumente zurücksenden.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Digital- und Bevölkerungsinformationsagentur(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.).