Bezeugung des Urkundeninhalts in der Auslandsvertretung
Die Bezeugung des Inhalts einer Urkunde kann in einer Erläuterung des gesamten oder auszugsweisen Urkundeninhalts oder in einem Auszug des Urkundentexts bestehen. Das Zeugnis erstreckt sich nur auf den Inhalt. Die formelle Korrektheit der Urkunde oder deren Zweckdienlichkeit kann nicht bezeugt werden.