Festnahme im Ausland

Die Gesetze des Gastlandes gelten auch für Touristen. Die Auslandsvertretungen Finnlands vermitteln Informationen und verfolgen die Situation, können jedoch nicht in Gerichtsverfahren eingreifen. Im Ausland begangene schwere Straftaten können auch in Finnland bestraft werden.

Die Gesetze des Gastlandes gelten auch für Touristen

Befolgen Sie die Gesetze Ihres Reiselandes und respektieren Sie örtliche Sitten und Religionen. Berücksichtigen Sie die örtlichen Verhaltens- und Kleidungsregeln. Nicht alles, was die finnische Gesetzgebung erlaubt, ist auch im Ausland legal. Verboten sind mancherorts beispielsweise:

  • Fotoaufnahmen von Militärstützpunkten und anderen Objekten von nationaler Sicherheitsbedeutung
  • Verbreitung religiöser Materialien
  • Ausfuhr von Antiquitäten
  • gleichgeschlechtliche oder außereheliche Beziehungen und öffentlicher Austausch von Zärtlichkeiten

Die Strafen können erheblich gravierender ausfallen als in Finnland. In einigen Ländern beispielsweise werden Rauschgiftdelikte mit der Todesstrafe geahndet. Auch dem Freispruch kann eine lang andauernde Untersuchungshaft vorausgehen.

Die finnischen Auslandsvertretungen vermitteln Informationen und verfolgen die Situation

Falls Sie die finnische Staatsbürgerschaft innehaben oder Ihr ständiger Wohnsitz in Finnland liegt und Sie im Ausland festgenommen bzw. inhaftiert werden, haben Sie das Recht darauf, von der Polizei- oder Gefängnisbehörde zu verlangen, dass sie den Freiheitsentzug an die finnische Auslandsvertretung meldet.

Die Auslandsvertretung benachrichtigt das Außenministerium, das die Information auf Ihren Wunsch an eine von Ihnen benannte Person in Finnland weiterleitet.

Wenn die Auslandsvertretung von Ihrer Festnahme bzw. Inhaftierung im Ausland erfährt, versucht sie zu klären, ob Sie als Verdächtige/r oder Angeklagte/r im betreffenden Land Anspruch auf Rechtsbeistand und Dolmetschung haben. Gegebenenfalls hilft sie auch bei der Vermittlung dieser Dienste.

Die Auslandsvertretung verfolgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung der Situation und prüft bei Bedarf die Begnadigungspraktiken des jeweiligen Landes. Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, können auf eigenen Wunsch auch Besuche von Angestellten der Auslandsvertretung empfangen.

Die Auslandsvertretung kann nicht in Gerichtsverfahren eingreifen

Die Auslandsvertretung Finnlands kann nicht in Gerichtsverfahren eingreifen oder bei der örtlichen Justiz Ihre Freilassung erwirken.

Sie bietet weder Rechtsberatung noch Anwaltsdienste. Für diese Aufgaben sind Rechtsbeistände und Rechtsanwälte zuständig. Kontaktinformationen lokaler Anwaltskanzleien können Sie bei der finnischen Auslandsvertretung oder bei den örtlichen Behörden erfragen. Der finnische Anwaltsbund (Suomen Asianajajaliitto)(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) unterhält eine Liste von sämtlichen in Finnland praktizierender sowie der im Ausland tätiger finnischer Rechtsanwälte und -anwältinnen.

Die Auslieferung von Straftätern bzw. die Überstellung verurteilter Personen ist auf Grundlage gesonderter Abkommen möglich.

Im Ausland begangene schwere Straftaten können auch in Finnland bestraft werden

Im Ausland begangene schwere Straftaten können zum Teil auch in Finnland nach finnischem Recht bestraft werden, so beispielsweise sexueller Missbrauch von Kindern.