Geld gestohlen
Bank- und Kreditkarten
Falls Ihre Debit- oder Kreditkarte im Ausland verloren geht, gestohlen wird oder im Geldautomaten zurückbleibt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Sperrservice Ihrer Bank.
Überweisungen ins Ausland
Falls Sie im Ausland dringende finanzielle Hilfe benötigen, sollten Sie sich in erster Linie an Ihnen nahestehende Personen wenden. Falls Sie sich das Geld nicht direkt ins Ausland senden lassen können, besteht die Möglichkeit, den Betrag zuerst auf das Konto des finnischen Außenministeriums zu überweisen und ihn sich danach von der Auslandsvertretung auszahlen lassen. Die finnische Auslandsvertretung kann nur in Ausnahmefällen und gegen Rückzahlungsverpflichtung Heimreisekosten vorstrecken.
Dagegen ist es normalerweise kein Problem, im Ausland mit Ihrer Debit- oder Kreditkarte Geld abzuheben, das zuvor von Bekannten oder Familienmitgliedern auf Ihr finnisches Konto überwiesen wurde.
Geldsendungen sind auch beispielsweise über folgende Firmen möglich:
- Western Union (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)
- Forex (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)
- MoneyGram(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)
- Tavex (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)
Um eine Geldsendung entgegenzunehmen, müssen Sie sich am Schalter mit einem offiziellen Dokument (z.B. Reisepass) ausweisen können.
Keine kostenlosen Heimtransporte
Falls Sie in einer Notsituation Geld für die Heimreise benötigen und sich dies nicht auf einem der oben beschriebenen Wege schicken lassen können, ist in Ausnahmefällen Hilfe durch das Außenministerium möglich. Dazu muss zunächst die benötigte Summe (zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 40 Euro) von Ihrem Konto oder durch eine von Ihnen benannte Person auf das Konto des Ministeriums überwiesen werden. Erst danach kann der Unterstützungsbetrag aus der Kasse der Auslandsvertretung gezahlt werden.
Falls Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts infolge einer Straftat, durch plötzliche schwere Erkrankung oder aus einem vergleichbaren Grund in eine Notlage geraten und eine Geldüberweisung aus dem Bekanntenkreis nicht möglich ist, kann die Auslandsvertretung in Ausnahmefällen erwägen, gegen Rückzahlungsverpflichtung die Kosten der Heimreise mit dem preisgünstigsten Verkehrsmittel vorzustrecken. Wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Einzahlung vom eigenen Konto des Kunden oder der Kundin oder von einer nahestehenden Person erbracht werden kann, wird für die finanzielle Hilfeleistung einer Heimreise, welche eine ausführlichere Erklärung erfordert, eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erhoben.
Die gegen eine Rückzahlungsverpflichtung gewährte finanzielle Hilfeleistung ist ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluss vollstreckbar.
Verordnung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Gebühren für Dienstleistungen des Auswärtigen Dienstes 930/2023, gültig vom 01.09. – 31.12.2023.