Todesfall im Ausland
Bei Todesfällen im Ausland kann die finnische Auslandsvertretung den Angehörigen beim Arrangieren von Begräbnis, Einäscherung und Rücktransport helfen.
Die Auslandsvertretung meldet den Todesfall an die finnischen Behörden
Die Auslandsvertretung erhält die Information über den Tod finnischer Staatsangehöriger meist von den Behörden des jeweiligen Landes, dem Krankenhaus, der Reiseleitung, dem Honorarkonsulat oder dem Bestattungsinstitut. Die Auslandsvertretung meldet den Todesfall an das finnische Außenministerium. Das Außenministerium bittet die finnische Polizei um Übermittlung der Trauerbotschaft an eine/n Hinterbliebene/n, falls der Todesfall den Angehörigen noch nicht bekannt ist.
Rückführungs- und Bestattungsarrangements
Rücktransport und Beerdigung des/der Verstorbenen werden von der Versicherungsgesellschaft oder einem von den Angehörigen gewählten Bestattungsinstitut organisiert. Der/die Verstorbene kann im Ausland bestattet oder in der Urne bzw. im Sarg nach Finnland gebracht werden.
Die Arrangements erfordern von den Angehörigen eventuell die Vorlage bestimmter Dokumente, beispielsweise einen die Verwandtschaft bestätigenden Auszug aus dem Bevölkerungsdatenregister oder eine Vollmacht. Die länderspezifischen Praktiken sind unterschiedlich. Nähere Informationen erhalten Sie von der Auslandsvertretung.
Zu den Aufgaben der Angehörigen zählen außerdem praktische Arrangements im Ausland wie etwa die Abholung des Gepäcks des/der Verstorbenen oder ggf. die Auflösung von Wohnung und Bankkonto.
In Fragen des Nachlasses empfiehlt es sich für die Hinterbliebenen, vor Ort eine/n Bevollmächtigte/n oder eine Anwaltskanzlei mit der Klärung zu beauftragen. Es ist der Auslandsvertretung nicht möglich, sich selbst um Nachlassangelegenheiten zu kümmern, sie informiert jedoch bei Bedarf über das verfügbare Dienstleistungsangebot.
Informationen über die Aufstellung eines Nachlassinventars in Finnland sind bei der Steuerbehörde zu erfragen.
- Nachlassaufstellung und -inventar(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)
- Erbschaftssteuer in internationalen Situationen(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.)
Meldung an das Bevölkerungsdatensystem
Der Tod eines/einer finnischen Staatsangehörigen im Ausland ist an die Digital- und Personendatenbehörde (DVV) zu melden, um die Eintragung des Todesdatums in das finnische Bevölkerungsdatensystem zu gewährleisten.
Als einfachstes Verfahren empfiehlt es sich, ein örtliches Bestattungsinstitut mit der Einholung einer offiziellen Sterbeurkunde sowie deren Übersetzung und Beglaubigung (Apostille bzw. Legalisation) zu beauftragen.
In diesem Fall übermittelt die beauftrage Stelle die beglaubigte Sterbeurkunde und bei Bedarf deren autorisierte Übersetzung an die finnische Auslandsvertretung bzw. das Honorarkonsulat, von wo aus der Todesfall an die DVV gemeldet wird.
Die Angehörigen können die DVV jedoch auch selbst informieren. Dabei ist zu beachten, dass die geforderten Dokumente je nach Ursprungsland unterschiedlich sein können. Auf der Website der DVV finden Sie nähere Anweisungen zur Meldung eines Todesfalls im Ausland(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.).
Nach Eintragung des Todesdatums in das finnische Bevölkerungsdatensystem können die Erben von der DVV die für die Nachlassaufstellung erforderlichen Urkunden(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) anfordern.
Zuständigkeit für die Kosten
Die Angehörigen sollten sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob und wo der/die Verstorbene versichert war, und sich mit der betreffenden Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen. Finnische Reiseversicherungen decken in der Regel die Kosten für die Rückführung Verstorbener an deren finnischen Heimatort oder alternativ für die Bestattung im Ausland. Die Versicherungsgesellschaft kümmert sich auch um die diesbezüglichen Arrangements.
Falls der/die Verstorbene nicht versichert war, sind sämtliche Aufwendungen von den Hinterbliebenen zu tragen, einschließlich der Kosten für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung der Sterbeurkunde. Der Dienstleistungsumfang ist mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückführung nach Finnland mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Falls es den Hinterbliebenen nicht möglich ist, für die Rückführung oder Bestattung aufzukommen, und der/die Verstorbene kein eigenes Vermögen hinterlassen hat, erfolgt die Bestattung im Aufenthaltsland gemäß den dortigen gesetzlichen Bestimmungen.
Bitte wenden Sie sich bei einem Todesfall im Ausland zuerst an die finnische Auslandsvertretung. Die Meldung von Todesfällen an das Ministerium ist während der Dienstzeiten unter der Nummer +358 295 16001 und außerhalb der Dienstzeiten unter +358 9 1605 5555 möglich.(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)