Kindesentführung
Internationale Kindesentführung ist in der Regel dann gegeben, wenn ein Kind unter 16 Jahren ohne Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten aus seinem ständigen Wohnsitzstaat ins Ausland verbracht und nach Wahrnehmung des Umgangsrechts von dort nicht zurückgebracht wurde.
Für die Kindesentführung zuständige Behörde
- Wurde das Kind in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (auf Englisch) verbracht, unterstützt das finnische Justizministerium (auf Englisch) bei der Aufklärung der Entführung und gibt Hinweise zum Ausfüllen des Rückführungsantrags.
- Wurde das Kind in einen Staat verbracht, der nicht zu den Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens zählt, unterstützt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bei der Aufklärung der Entführung.
- Ist der Aufenthaltsort des Kindes unbekannt oder wenn es unklar ist, in welchen Staat das Kind verbracht wurde, wenden Sie sich bitte an die Polizeibehörde (auf Englisch) Ihres Wohnorts.
Aufgaben des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Sinne des Konsulardienstgesetzes (Konsulipalvelulaki)
Wurde das Kind in einen Staat verbracht, der nicht zu den Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommen zählt, unterstützt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bei der Aufklärung der Kindesentführung. Die Maßnahmen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der finnischen Auslandsvertretungen in Kindesentführungsfällen sind in den Paragraphen 31 und 32 des Konsulardienstgesetzes (auf Englisch) festgelegt.
Die im Haager Kindesentführungsübereinkommen festgelegten Verfahren zur Rückführung eines Kindes können in Staaten, die diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, nicht angewendet werden. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen für die Rückführung des Kindes nach dem innerstaatlichen Recht des Zielstaates. Daher sind die Möglichkeiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, bei der Rückführung des Kindes zu helfen, begrenzt.
Was kann die Vertretung tun
Die Vertretung kann:
- versuchen, eine freiwillige Rückführung des Kindes und eine gütliche Einigung zu fördern,
- bei der Klärung des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Lebensumstände unterstützen,
- bei der Inanspruchnahme von Rechtshilfe unterstützen,
- bei der Beschaffung von allgemeinen Informationen über die Gesetzgebung des betreffenden Staates unterstützen,
- bei der Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen,
- die Rückführung des Kindes betreffende Informationen und Dokumente an die Behörden bzw. den/die Antragsteller/in vermitteln,
- bei der Organisation der Rückführung des Kindes unterstützen.
Was die Vertretung nicht tun kann
Die Vertretung kann nicht:
- bei Rückentführung des Kindes helfen,
- anwaltliche Tätigkeiten ausüben,
- das vor einem örtlichen Gericht geführte Verfahren oder den Ausgang der gerichtlichen Entscheidung beeinflussen,
- in der Sache gegen die Gesetze und Vorschriften des betreffenden Staates verstoßen.
Einleitung des Verfahrens wegen Kindesentführung
Zur Einleitung des Verfahrens wegen Kindesentführung wenden Sie sich selbst oder mit Unterstützung eines Rechtsbeistands an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Die Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten (auf Englisch) gibt genauere Hinweise zum Ausfüllen des Antrags.