Kindesentführung

Bei internationalen Kindesentführungen handelt es sich meist um Fälle, in denen ein dauerhaft in Finnland wohnhaftes Kind unter 16 Jahren ohne Zustimmung des/der Sorgeberechtigten ins Ausland verbracht wurde oder nach Wahrnehmung des Besuchsrechts im Ausland nicht zurückgebracht wurde.

Falls das Land, in welches das Kind verbracht wurde, nicht zu den HKÜ-Vertragsstaaten(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) zählt, hilft das Außenministerium gemäß §31 und §32 bei der Aufklärung des Falls.

Die Auslandsvertretung kann

  • versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten und die freiwillige Rückführung des Kindes herbeizuführen,
  • bei der Klärung von Aufenthaltsort und Situation des Kindes helfen und der die Rückführung beantragenden Person im Rahmen der örtlichen Gesetzgebung einen Rechtsbeistand und anderweitige Prozesshilfe vermitteln,
  • nach Bedarf bei der Beschaffung von allgemeinen Informationen über die Gesetzgebung des betreffenden Landes helfen,
  • bei der Kommunikation zwischen den Beteiligten Hilfe leisten,
  • die Rückführung des Kindes betreffende Informationen und Dokumente an die Behörden bzw. den/die Antragsteller/in vermitteln, sowie
  • beim Arrangieren der Rückführung des Kindes helfen.