FAQ - Häufig gestellte Fragen

Anmeldungen für das Bevölkerungsregister

Im Zentralen Einwohnermeldeamt sind alle sowohl die in Finnland als auch die im Ausland wohnhaften finnischen Staatsangehörigen registriert.  Anmeldungen bzw. Registrierungen sind erforderlich:

  • Anmeldung eines im Ausland geborenen finnischen Staatsbürgers,
  • Anmeldung eines finnischen Staatsbürgers, der im Ausland geheiratet hat,
  • Anmeldung des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft,
  • Anmeldung eines im Ausland verstorbenen finnischen Staatsbürgers.

Die Formulare für Anmeldungen und weitere Information: Digital and Population Data Services(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) 

Für die Registrierung einer Ehescheidung, die nach dem 1.3.2002 im Gebiet der EU ausgesprochen wurde, sind eine Bescheinigung nach den EU-Bestimmungen sowie eine beglaubigte Übersetzung des Urteils erforderlich. Ehescheidungen, die vor diesem Datum ausgesprochen wurden, müssen vom Appellationsgericht Helsinki (Helsingin hovioikeus) bestätigt werden.

Autofahren in Finnland

Die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Finnland zu touristischen Zwecken ist bis zu sechs Monaten innerhalb eines Jahres zulässig. In Finnland ständig wohnhafte Personen dürfen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht führen, außer wenn der/die im Ausland wohnhafte Besitzer/in sich mit im Fahrzeug befindet.

Winterreifen
In Finnland müssen von Dezember bis Ende Februar an allen Fahrzeugen Winterreifen montiert sein. Die Benutzung von Spikesreifen ist auch im November und März erlaubt sowie wenn die Wetterverhältnisse und der Straßenzustand dies erfordern.
Weitere Informationen:
Finnischer Zoll(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)
Finnische Verkehrsbehörde(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)

Führerschein

Innerhalb der EU wird der Führerschein in dem Land beantragt, wo man seinen ständigen Wohnsitz hat.

Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl eines finnischen Führerscheins können in Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige bei den Bezirkshauptmannschaften oder in Wien bei der Polizei einen neuen Führerschein erhalten. Hierfür muss ein Auszug aus dem Führerscheinregister vorgelegt werden, der bei dem finnischen Amt für Verkehrssicherheit (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)(kostenpflichtig) erhältlich ist. Das Bestellformular ist unter www.suomi.fi(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) zu finden (Driving licence extract request).

Finnische Staatsbürger, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten, beantragen den Führerschein bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes in Finnland.

Nachlassaufstellung

Wenn bei einer in Finnland durchgeführten Nachlassaufstellung Mängel festgestellt werden, muss beim Amtsgericht eine Ergänzungsaufstellung und Richtigstellung beantragt werden. Informationen über eine durchgeführte Nachlassaufstellung sind beim Finanzamt erhältlich. (Nachlassverzeichnisse werden in Finnland beim Finanzamt(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) beglaubigt.)

Notarielle Angelegenheiten und Legalisierungen

Die Botschaft von Finnland in Österreich kann nach den finnischen Bestimmungen in begrenztem Umfang notarielle Beurkundungen übernehmen:

  • Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften finnischer Staatsangehöriger; hierfür ist die Vorlage einer Identitätsbescheinigung erforderlich. Gebühr: 30 Euro.
  • Beglaubigung von Kopien von Dokumenten, hierbei ist immer die Vorlage des Originals erforderlich. Gebühr: 30 Euro.
  • Ausstellung von Lebensbescheinigungen, hierfür ist die Vorlage einer Identitätsbescheinigung erforderlich; Gebühr: 30 Euro, bei Ausstellung für staatliche Rente und Studienbeihilfe kostenlos.

Personen- und Anschriftenauskünfte
In Finnland

Die Anschrift einer in Finnland wohnhaften Person kann beim Zentralen Bevölkerungsregister erfragt werden Digital and Population Data Services(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.).

Steuern

Die Steuerverwaltung gibt Anleitungen über das Zahlungsverfahren von in Finnland fälligen Steuern (z.B. Erbschaftssteuer).
Weitere Informationen
Die Steuerverwaltung(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) (auf Englisch)

Reisen mit Heimtieren

Die Einreisebestimmungen und Informationen sind beim Amt für Lebensmittelsicherheit Evira(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) erhältlich.

Einfuhr nach Österreich:
Hinweise und Vorschriften über die Einfuhr von Tieren nach Österreich  bei der österreichischen Vertretung in Finnland.
Österreichische Botschaft in Finnland:
Unioninkatu 22, FI-00130 Helsinki
Tel. +358 (9) 68 18 60-0
Fax +358 (9) 66 50 84
E-mail: [email protected] 

Trauungen

In der Botschaft von Finnland können keine Ehen geschlossen werden.
Die für eine Eheschließung im Ausland erforderlichen Dokumente müssen beim Ausführenden der Trauung erfragt werden.

Für eine Trauung außerhalb der nordischen Länder benötigen finnische Staatsangehörige eine Bescheinigung über das Recht eines finnischen Staatsangehörigen, die Ehe vor einem ausländischen Beamten zu schließen. In Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige erhalten die Bescheinigung beim Digital and Population Data Services(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) 

Eine Ehe, die vor einem Beamten eines anderen Staates und nach den in diesem Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen geschlossen wurde, wird in Finnland als rechtsgültig angesehen.

Im Ausland wohnhafte finnische Staatsangehörige sind dazu verpflichtet, ihre Eheschließung auch in Finnland registrieren zu lassen. Mehr Information über die Anmeldungen zur Eintragung in das Bevölkerugsregister finden Sie im Digital and(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) Population Data Services(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) 

Übersiedlung nach Finnland

Informationen zu Fragen der Einwanderung und des Aufenthaltsrechts finden Sie auf der Internetseite des Immigrationsamtes(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).
Das Handbuch Life in Finland(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) vermittelt Einwanderern Information über das Leben in Finnland.
Informationen über Arbeitsmöglichkeiten in Finnland erhalten Sie auf der Internetseite des Arbeitsministeriums, und vor allem im Handbuch Working in Finland(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster).
Hilfreich ist auch das Infoportal Infopankki.fi(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) und Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)/ Leben und Arbeiten / Finnland.

Waffen

Ein in Österreich ausgestellter Waffenschein für Schusswaffen oder ein europäischer Schusswaffenpass berechtigen zur Einfuhr der darin beschriebenen Waffe mit Patronen nach Finnland. Voraussetzung für deren Mitführen in Finnland ist die Beteiligung an einer Jagd- oder Sportveranstaltung. Schusswaffen, deren Teile und Patronen dürfen solange mitgeführt werden, wie zur Teilnahme an der Veranstaltung notwendig ist.

Wenn ein Inhaber einer Waffe keine Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung besitzt, muss er/sie sich zwecks Klärung der Vorgehensweise mit den finnischen Grenz- und Zollbehörden in Verbindung setzen.
Schusswaffen, Waffenteile und Munitionsbedarf dürfen laut europäischer Waffendirektive nur mit einer besonderen Transportgenehmigung, dem europäischen Schusswaffenpass von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes transportiert werden, oder es muss bei den Behörden des jeweiligen Transitlandes eine separate Erlaubnis zum Mitführen erworben werden. Inhaber von Waffen sind verpflichtet, einen glaubwürdigen Nachweis über eine Beteiligung an einer Jagd- oder Sportveranstaltung vorzulegen.

In Österreich gelten für die Einfuhr und das Mitführen von Waffen österreichische Vorschriften; weitere Informationen hierzu sind bei den lokalen Polizeibehörden erhältlich.
Weitere Informationen
Finnischer Zoll (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)(auf Englisch)
Finnisches Innenministerium(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster) (auf Englisch)

Wehrpflicht

Nach finnischem Recht ist jeder männliche Finne wehrdienstpflichtig. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist in § 1 des finnischen Wehrgesetzes geregelt und beginnt mit Beginn des Jahres, in dem der Mann 18 Jahre alt wird und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem er 60 Jahre wird. Ein in Österreich wohnhafter Musterungspflichtiger muss die Übernahmebestätigung seines Musterungsbefehles direkt an seinen Wehrkreis schicken.

Doppelstaatsbürger

Ein finnischer Staatsangehöriger, der gleichzeitig auch österreichischer Staatsangehöriger ist, ist von der finnischen Wehrpflicht, falls er die letzten 7 Jahre im Ausland sein Hauptwohnsitz gehabt hat, befreit.

Der Doppelstaatsangehörige muss sicherstellen, dass die Militärbehörden beider Staaten Kenntnis von seiner Doppelstaatsangehörigkeit haben.
Finnische Streitkräfte(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)

Zentrales Bevölkerungsregister

Im Digital and Population Data Services(Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) sind alle finnischen Staatsangehörigen registriert und zwar sowohl die in Finnland als auch die im Ausland wohnhaften finnischen Staatsangehörigen. Bei dieser Behörde können u.a. Meldebescheinigungen bestellt werden.

Zollbestimmungen für Reisende

Die aktuelle Zollbestimmungen für die Einreise nach Finnland finden Sie unter der folgenden Adresse: Zoll (Auf eine andere (externe) Webseite verlinken.) (Öffnet neues Fenster)